Sparen + Geldanlage

Steuerliche Aspekte verdienen Aufmerksamkeit

Bei Finanzentscheidungen sollten Sparer und Anleger auch steuerliche Aspekte berücksichtigen.

 

Abgeltungsteuer

 

Seit Anfang 2009 gibt es mit Einführung der Abgeltungsteuer nur noch einen einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent für alle Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne).

 

Sparer-Pauschbetrag
 

Banken und Sparkassen ziehen die anfallende Steuer gleich bei der Gutschrift der Erträge ab. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer, sodass die endgültige Belastung bei 28 Prozent bis 29 Prozent liegen kann. Die Abgeltungsteuer fällt jedoch nur an, wenn der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von insgesamt 801 Euro pro Person und Jahr überschritten wird.

 

Freistellungsauftrag

 

Mit einem Freistellungsauftrag kann der Sparer seine Bank beauftragen, dass Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 801 Euro jährlich ohne Abzug der Abgeltungsteuer gutgeschrieben werden. Für zusammenveranlagte Ehepaare gilt das Doppelte.


Seit 2010 können Eheleute wählen, ob sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag bis zur Höhe des gemeinsamen Sparer-Pauschbetrages von 1.602 Euro oder Einzel-Freistellungsaufträge bis zu jeweils 801 Euro erteilen möchten. Einzel-Freistellungsaufträge gelten allerdings nicht für Gemeinschaftskonten und -depots. Sie kommen vor allem in Betracht, wenn Ehegatten getrennt steuerlich veranlagt werden.


Bankkunden können ihre Freistellungsaufträge jederzeit ändern oder neu stellen. Sinnvoll ist es darüber hinaus noch vor Jahresende zu prüfen, ob die frei gestellten Beträge auf Konten und Depots weiterhin optimal aufgeteilt sind. Denn wer mehrere Bankverbindungen hat, kann auch mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Dabei ist darauf zu achten, dass die insgesamt frei gestellten Beträge den Gesamtbetrag von 801 Euro pro Person im Jahr nicht überschreiten.

 

Nichtveranlagungsbescheinigung


Wer auf Grund seiner geringen Einkünfte (Grundfreibetrag 8.004 Euro im Jahr plus Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro) keine Einkommensteuer zahlt, unterliegt nicht der Abgeltungsteuer und kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen.


Liegt der Bank eine solche NV-Bescheinigung vor, kann sie Zinsen und andere Kapitalerträge in voller Höhe ohne Steuerabzug auszahlen – eben auch dann, wenn der Sparer-Pauschbetrag bereits überschritten ist.


Anträge zur Ausstellung einer NV-Bescheinigung gibt es als Vordruck beim zuständigen Finanzamt. Der Antrag ist leicht auszufüllen: Für das Antragsjahr sind lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen. Das Finanzamt stellt eine NV-Bescheinigung jedem aus, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Diese Freistellung ist in der Regel drei Jahre gültig.

 

Rentner und Steuern

 

Rentner können Zinsen und andere Kapitaleinkünfte über den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinaus steuerfrei einnehmen. Voraussetzung ist, dass das jährliche Einkommen den Betrag von derzeit 8.142 Euro (Grundfreibetrag 8.004 Euro zuzüglich Werbungskostenpauschale 102 Euro, zuzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro) nicht überschreitet.


Als Einkommen im steuerrechtlichen Sinn gilt nicht die gesamte Rente, sondern nur der niedrigere so genannte Ertragsanteil. Dieser wurde für die gesetzliche Rente im Jahr 2005 auf 50 Prozent festgesetzt und seitdem jedes Jahr um zwei Prozentpunkte angehoben; bei erstmaligem Rentenbezug im Jahr 2011 betrug er dementsprechend 62 Prozent. Da nur ein Teil der Rente steuerpflichtig ist, schöpfen viele Rentner den Freibetrag bei der Einkommensteuer nicht aus. Er kann deshalb für Kapitaleinkünfte genutzt werden, die über dem Sparer-Pauschbetrag liegen.

 

Steuern sparen mit Kindern
 

Steuern sparen kann man auch mit Kindern: Kindern stehen genauso wie den Eltern jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zu. Auf Grund dieser Freibeträge sind für Kinder Zinsen und andere Einnahmen aus Kapitalvermögen derzeit bis zur Höhe von 8.671 Euro im Jahr steuerfrei, sofern sie nicht noch andere Einkünfte beziehen:

  • Grundfreibetrag 8.004 Euro
  • Sparer-Pauschbetrag 801 Euro
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro

Insgesamt steuerfrei (pro Kind) 8.841 Euro


Die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder ist bis zu einer Summe in Höhe von 400.000 Euro schenkungsteuerfrei. Dieser Betrag gilt pro Kind und kann jeweils nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie wird aber nur anerkannt, wenn sie den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Das heißt, Eltern können nicht mehr ohne weiteres auf Kapital und Zinsen für eigene Zwecke zurückgreifen, sobald sie ein Konto oder Depot auf den Namen eines Kindes einrichten. Ansonsten werden ihnen die Zinsen selbst zugerechnet.


Zu beachten ist auch, dass der Nachwuchs mit hohen Kapitaleinkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen muss. Auch für andere Fördermaßnahmen wie zum Beispiel Bafög müssen bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen berücksichtigt werden.

Weiterführende Informationen
Geld + Finanzen

icon binnenavigation

  Rubriken
» Kunde + Bank
» Konto + Karte
» Sparen + Geldanlage
» Kredite + Finanzierung
» Rente + Vorsorge
Sparen + Geldanlage

icon binnenavigation

  Rubriken
» Anlageentscheidung
» Anlagebetrug
» Anlagevarianten
» Steuern
Service

icon Service

» Reisekasse
» Kurse + Indices
» Währungsrechner
» Glossar

 

 
Message