Vorsicht: Überschuldung meiden
„Überschuldung“ ist ein häufig benutztes Wort in den vergangenen Jahren. Doch was bedeutet das eigentlich? Überschuldet ist derjenige, der nach Abzug der Lebenshaltungskosten seine Schulden nicht mehr fristgerecht tilgen kann. Die zu leistenden Ausgaben sind höher als die Einnahmen.
Meist gibt es nicht nur eine Ursache für die Überschuldung, sondern ein ganzes Bündel. Viele Schuldner sind angesichts der Mahnungen, Zahlungserinnerungen und -aufforderungen überfordert und reagieren falsch oder gar nicht. Bis der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht.
Was tun mit Mahnbescheiden?
Gläubiger – Händler, Vermieter oder Finanzierungspartner – haben das Recht, ihre Forderungen durchzusetzen. Zunächst schicken sie dem Schuldner schriftliche Mahnungen. Gibt es darauf keine Reaktion, folgen Mahnbescheide, die das zuständige Amtsgericht erlässt. Im Mahnbescheid sind der Betrag der Forderungen, die Verzugszinsen und die verursachten Kosten aufgeführt. Dabei gilt: Das Amtsgericht prüft nicht, ob der Anspruch auch gerechtfertigt ist. Dieses sollte aber in jedem Fall der Verbraucher tun. Er kann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen den Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht einlegen, wenn er Zweifel an der Höhe der Forderungen, der Zinsen und der Kosten hat. Dann wird das Verfahren an das zuständige Gericht zur Verhandlung abgegeben. Im nächsten Schritt, sofern der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat, beantragen die Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid, gegen den der Schuldner Einspruch einlegen kann, und gegebenenfalls auch eine Pfändung im Rahmen der gerichtlichen Zwangsvollstreckung oder verlangen als letztes Mittel die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Wenn klar ist, dass Raten nicht mehr gezahlt werden können, sollte der Schuldner unverzüglich Kontakt mit den Gläubigern aufnehmen – also zum Beispiel mit der Bank, um eine Lösungsmöglichkeit zu finden.
Schuldnerberatung
Professionelle Hilfe bieten zudem die Schuldnerberatungen, zu denen Betroffene ebenfalls möglichst frühzeitig gehen sollten. Zu empfehlen sind zum Beispiel folgende Anlaufstellen, die es fast in jeder größeren Stadt gibt:
- Rotes Kreuz,
- Arbeiterwohlfahrt,
- Caritasverband,
- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,
- Diakonisches Werk,
- Verbraucherzentrale und
- Sozial- und Jugendämter der Städte und Gemeinden.
Adressen von Schuldnerberatungen, sortiert nach Postleitzahl, liefert zum Beispiel die Datenbank der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.. Zur Schuldnerberatung sind alle nötigen Belege mitzunehmen. Dazu zählen Gehaltsbescheinigung, Verträge, Rechnungen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Urteile, Briefwechsel mit Gläubigern und eine Liste mit den monatlichen Einnahmen und Ausgaben. Nachdem sich der unabhängige Experte einen aktuellen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Schuldenstand verschafft hat, wird geprüft, ob die Forderungen berechtigt sind.
Haushaltsplan
Im nächsten Schritt wird gemeinsam mit dem Schuldner ein Haushaltsplan aufgestellt, bei dem der Berater versucht, Einsparmöglichkeiten und neue Einnahmequellen zu finden. Danach wird ein Schuldenplan entwickelt, um realistische Rückzahlungsvarianten und Wege zur Schuldenregulierung herauszufiltern. Zudem vermitteln Schuldenberatungen Hilfe zur Selbsthilfe und übernehmen auch die Verhandlungen mit den Gläubigern.
Privatinsolvenz
Auf der Basis der Insolvenzordnung können auch Privatpersonen Insolvenz anmelden und sich nach einer Frist von sechs Jahren (der sogenannten Wohlverhaltensphase) von ihren restlichen Schulden befreien lassen.
Das Gesetz sieht im Falle einer Verbraucherinsolvenz folgenden Ablauf vor:
Zunächst muss der Schuldner den Versuch unternehmen, die Zustimmung seiner Gläubiger zu einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu erlangen. Kommt der Plan zu Stande, so kommt ihm die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs zu.
Scheitert die außergerichtliche Einigung, so ist über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung zu befinden. Mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung ist die Erklärung abzugeben, dass der Schuldner die pfändbaren Forderungen auf seine Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Diese abgetretenen Bezüge werden vom Treuhänder an die Gläubiger entsprechend ihren Forderungen ausgekehrt.
Fristen
Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner sind während der Sechsjahresfrist unzulässig. Dem Schuldner obliegt es, während der sechsjährigen Abtretungsfrist eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen. Wenn der Schuldner innerhalb dieser Zeit erbt, muss das Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder herausgegeben werden. Zudem unterliegt der Schuldner umfassenden Informationspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder. Hält der Schuldner alle Obliegenheiten ein, so wird ihm nach Ablauf von sechs Jahren Restschuldbefreiung gewährt, das heißt, die Insolvenzgläubiger können ihre offenen Forderungen gegen den Schuldner nicht mehr geltend machen.
Ein zweites Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung kann der Schuldner erst zehn Jahre nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens einleiten.
