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Tipps

Private Rente - das neue Altersvermögensgesetz



  Auch nach dem Startschuss zur privaten, kapitalgedeckten Altersvorsorge zum 1. Januar 2002 stellen sich für die Deutschen viele Fragen. - Auf die wichtigsten Fragen liefert der Bankenverband hier Antworten. Dies soll dem Bürger den Einstieg in die private kapitalgedeckte Altersvorsorge erleichtern.

Zu den Fragen und Antworten

Die 36 Fragen und Antworten liegen auch als Broschüre "Private Altersvorsorge" vor, die Sie online bestellen können.

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Haushalt, Rente, Bildung: Ist der Generationenvertrag noch gültig?, Januar 2010

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Risiko Altersarmut, Januar 2010

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Weitere Publikationen rund um das Thema Altersvorsorge:





Fragen und Antworten zu allen Riester-Produkten

1. Worin liegt der Vorteil der Riester-Rente?
2. Wie erfolgt der Sonderausgabenabzug?
3. Bekommt jeder Vorsorgesparer die staatliche Förderung?
4. Wie hoch ist der Mindesteigenbeitrag?
5. Was passiert, wenn ich meinen Mindesteigenbeitrag nicht oder nur teilweise leiste?
6. Wie bekommt man die Zulage?
7. Wer erhält die Kinderzulage?
8. Wer berät mich beim Abschluss von Vorsorgeverträgen?
9. Was ist eigentlich eine Zertifizierung?
10. Wie viele Verträge kann ich abschließen?

Fragen und Antworten zu klassischen Riester-Produkten

11. Welche klassischen Riester-Produkte gibt es?
12. Ist die Anlage denn sicher?
13. Ab wann dürfen denn Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevermögen erfolgen?
14. Kann im Rahmen des Vorsorgevertrages auch eine verminderte Erwerbsfähigkeit abgesichert werden?
15. Wie wird die Riester-Rente ausgezahlt?
16. Können Gelder auch variabel ausgezahlt werden?
17. Was passiert, wenn der Vorsorgesparer verstirbt?
18. Was bedeutet „schädliche Verwendung“?
19. Was passiert, wenn ich im Alter auswandere („Mallorca-Rente“)?
20. Kann ich den Vertrag während der Einzahlungsphase ruhen lassen?
21. Kann ich den Anbieter während der Vertragslaufzeit wechseln?

Fragen und Antworten zur Eigenheimrente

22. Was geschieht, wenn ich Empfänger von Arbeitslosengeld II bin?
23. Was ist die Eigenheimrente?
24. Welche Produkte gibt es?
25. Ist jede Wohnung förderfähig?
26. Was geschieht in der Einzahlungsphase?
27. Was passiert, wenn ich in Rente gehe?
28. Wozu dient das Wohnförderkonto?
29. Ich habe bereits einen klassischen Riester-Vertrag:
Kann ich das angesparte Vermögen für einen Wohungskauf verwenden?

30. Wieso muss ich Steuern zahlen, obwohl ich nur mietfrei wohne?
31. Wie lange muss ich in der Auszahlungsphase Steuern zahlen?
32. Kann ich gemeinsam mit meinem Ehepartner Wohneigentum anschaffen?
33. Was geschieht, wenn ich eines Tages die Wohnung verkaufe oder nicht mehr selbst nutze?
34. Was passiert, wenn der Vorsorgesparer verstirbt?
35. Kann ich den Vertrag während der Einzahlungsphase ruhen lassen?
36. Kann ich den Vertrag während der Vertragslaufzeit wechseln?

Durch amtliche Bestimmungen zur Konkretisierung des Gesetzes, durch Rechtsverordnungen oder nachfolgende Gesetzgebungsverfahren können Änderungen bei der Förderung der privaten Altersvorsorge eintreten.

1. Worin liegt der Vorteil der Riester-Rente?
Der Vorteil liegt darin, dass der Staat seit dem Jahr 2002 für freiwillige Beiträge zur privaten Altersvorsorge Zulagen zahlt und der Zulageberechtigte seine Aufwendungen als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen absetzen kann (vgl. Frage 2).

Die Zulagen haben 2008 ihre endgültige Höhe erreicht. Die Grundzulage beträgt pro Jahr:

Die Grundzulage beträgt pro Jahr:
in den Jahren 2002 und 2003
38 €
in den Jahren 2004 und 2005  
76 €
in den Jahren 2006 und 2007  
114 €
ab dem Jahr 2008 

154 €

Zulageberechtigte (vgl. Frage 3), die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten zudem seit 2008 einen einmaligen Bonus von 200 €. Einem Zulageberechtigten steht außerdem für jedes Kind, für das ihm Kindergeld ausbezahlt wird, eine Kinderzulage zu.

Die Kinderzulage beträgt pro Jahr:
in den Jahren 2002 und 2003  
46 €
 
in den Jahren 2004 und 2005  
92 €
 
in den Jahren 2006 und 2007 
138 €
 
ab dem Jahr 2008   
185 €
Für Kinder, die vor dem 1.1.2008 geboren sind
  300 €
Für Kinder, die ab dem 1.1.2008 geboren sind

Seit 2008 beträgt die Grundzulage pro Jahr für ein Ehepaar damit prinzipiell 308 € und für jedes Kind 185 € oder 300 €. Für ein Ehepaar mit zwei Kindern, die beide vor dem 1. Januar 2008 geboren sind, belaufen sich die Zulagen danach grundsätzlich auf 678 €.


2. Wie erfolgt der Sonderausgabenabzug?
Die freiwilligen Beiträge können im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Diese Höchstgrenzen betragen:

in den Jahren 2002 und 2003  
 525 €
in den Jahren 2004 und 2005  
1.050 €
in den Jahren 2006 und 2007  
1.575 €
ab dem Jahr 2008 jährlich bis zu
 
2.100 €

Diese Beiträge umfassen bereits die auf den Vertrag gezahlten staatlichen Zulagen. Der Sonderausgabenabzug wirkt sich entsprechend dem persönlichen Einkommensteuersatz unterschiedlich aus. Beantragt der Vorsorgesparer im Rahmen seiner Steuererklärung einen Sonderausgabenabzug, so berechnet das Finanzamt im Rahmen einer so genannten Günstigerprüfung, ob der Sonderausgabenabzug die Zulagen übersteigt, und berücksichtigt ein positives Ergebnis bei der Festsetzung der Einkommensteuer.


3. Bekommt jeder Vorsorgesparer die staatliche Förderung?
Grundsätzlich können alle rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten die staatliche Förderung (Zulagen und Sonderausgabenabzug) erhalten; dies gilt auch für Arbeitslose, wenn sie zuvor rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Personen, die eine Erwerbsminderungsrente erhalten, haben ebenfalls Anspruch auf Förderung. Die Regelungen gelten zudem für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Auch Beamte, Richter, Soldaten und Bezieher von Amtsbezügen können die Förderung unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Bei den genannten Gruppen spricht man von unmittelbar Begünstigten. Ist bei zusammenlebenden Ehegatten nur einer förderberechtigt nd nutzt dieser die Förderung, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, Zulagen zu erhalten (so genannte mittelbare Berechtigung). Voraussetzung ist, dass ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht.

Keine unmittelbare Förderung erhalten Selbstständige und berufsständisch Versicherte.


4. Wie hoch ist der Mindesteigenbeitrag?
Um in den vollen Genuss der Zulagen zu kommen, muss jeder unmittelbar begünstigte Vorsorgesparer einen Mindesteigenbeitrag leisten. Dieser beträgt seit dem Jahr 2008 jährlich 4 % des im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einkommens, jedoch nicht mehr als die sonderabzugsfähigen Beträge (vgl. Frage 2), jeweils vermindert um die Zulagen. Bei Beamten, Richtern und Soldaten wird die Besoldung, bei Empfängern von Amtsbezügen werden diese zu Grunde gelegt. Für Personen, die eine Erwerbsminderungsrente erhalten, dient die bezogene Bruttorente als Maßstab.

Hat ein Vorsorgesparer im Jahr 2007 zum Beispiel 30.000 € verdient, beträgt der Mindesteigenbeitrag für 2008 4 % von 30.000 €, also 1.200 €. Dieser Mindestbeitrag vermindert sich um die gewährten Zulagen. Erhält eine Mutter mit zwei Kindern eine Zulage in Höhe von 524 €, so ist dieser Betrag vom Mindestbeitrag abzuziehen. Die Differenz in Höhe von 676 € ist dann der Mindesteigenbeitrag, den die Vorsorgesparerin auf ihren Riester-Vertrag einzahlen muss. Die Zulagen werden von der Zulagenstelle direkt an den Anbieter überwiesen, der die Zulage dem Vertrag gutschreibt (vgl. Frage 6).

Erzielt ein Förderberechtigter nur ein sehr geringes Einkommen, zum Beispiel weil er erst zum Ende des Jahres eine Beschäftigung aufgenommen hat, muss er in jedem Fall zumindest den so genannten Sockelbetrag zahlen. Die Regelung dient dazu, dass Geringverdiener, die in den Genuss der Zulagen kommen wollen, zumindest einen kleinen Eigenbeitrag leisten. Der Sockelbetrag beträgt 60 € pro Jahr.

Mittelbar berechtigte Personen (vgl. Frage 3) müssen weder einen Mindesteigenbeitrag noch einen Sockelbetrag zahlen.


5. Was passiert, wenn ich meinen Mindesteigenbeitrag nicht oder nur teilweise leiste?
In diesem Fall wird die Zulage nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt. Das bedeutet, dass der Förderberechtigte, der beispielsweise nur 60 % des Mindesteigenbeitrages geleistet hat, auch nur 60 % der ihm zustehenden Zulagen erhält.


6. Wie bekommt man die Zulage?
Die Zulage muss bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt werden. Hierfür gibt es zwei Wege: Der Förderberechtigte füllt jährlich einen Vordruck mit allen wesentlichen Angaben aus: unter anderem beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres, Familienstand, Zahl der Kinder. Diesen reicht er bei dem Anbieter seines Altersvorsorgeproduktes ein, also bei seiner Bank oder Bausparkasse, seiner Investmentgesellschaft oder seiner Versicherung. Viele Vorsorgesparer nutzen die alternative Möglichkeit und bevollmächtigen ihren Anbieter dauerhaft, für sie die Zulage zu beantragen. Hierfür muss der Vorsorgesparer den Antrag nur einmal ausfüllen (Dauerzulagenantrag). Die Angaben über das Einkommen des Sparers fragt der Anbieter dann beim Rentenversicherungsträger ab.

Alles Weitere erledigt in beiden Fällen der Anbieter zusammen mit der ZfA. Der Zulagebetrag wird dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben.

In beiden Fällen ist der Förderberechtigte aber verpflichtet, den Anbieter unverzüglich über eine Änderung der Verhältnisse zu informieren, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulagenanspruchs führt (zum Beispiel Scheidung, Wegfall des Kindergeldanspruchs). Ebenso sollte er Änderungen mitteilen, die zu einer Erhöhung seines Zulagenanspruchs führen (zum Beispiel Geburt eines Kindes).


7. Wer erhält die Kinderzulage?
Bei Eltern, die zusammenleben, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Elternteile dem Vater. Dieser Antrag kann nur jeweils für ein Beitragsjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Leben die Eltern getrennt, wird die Zulage an den Zulageberechtigten ausgezahlt, der das Kindergeld erhält.


8. Wer berät mich beim Abschluss von Vorsorgeverträgen?
Sie sollten grundsätzlich mehrere Angebote einholen. Ansprechpartner sind Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften, Bausparkassen oder Ihre Bank. Wie immer gilt: Vergleichen Sie die Angebote, und überlegen Sie sich, welches dieser Produkte am besten zu Ihrem Risikoprofil und Ihren Lebensumständen passt.


9. Was ist eigentlich eine Zertifizierung?
Geförderte Altersvorsorgeprodukte benötigen eine Zertifizierung. Das bedeutet, dass die Zertifizierungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüft, ob die Altersvorsorgeverträge die gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile enthalten. Die Zertifizierung bedeutet jedoch nicht, dass die Zertifizierungsstelle die Wirtschaftlichkeit und das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges garantiert. Das heißt, dass die Zertifizierung kein Gütesiegel darstellt, da alle ordnungsgemäß formulierten Altersvorsorgeverträge zertifiziert werden.


10. Wie viele Verträge kann ich abschließen?
Die Zulage kann für maximal zwei Verträge in einem Jahr beantragt werden. Sie wird dann entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge verteilt.


11. Welche klassischen Riester-Produkte gibt es?
Angeboten werden Investmentfondssparpläne, Banksparpläne und Rentenversicherungen. Für welches Produkt sich der Vorsorgesparer entscheidet, hängt von seiner persönlichen Lebenssituation ab. Tendenziell gilt: Banksparpläne und Rentenversicherungen sind für sicherheitsorientierte Anleger empfehlenswert. Investmentfonds bieten unter Berücksichtigung von Marktschwankungen die Möglichkeit langfristig höherer Renditen. Jüngere Anleger, die auf eine langfristige Renditeoptimierung Wert legen, sind gut beraten, in Investmentfonds zu investieren. Sie gehen zwar ein begrenztes Risiko im Hinblick auf die Erträge ein, aber je länger in den Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird, desto geringer ist – über die Gesamtlaufzeit betrachtet – das Anlagerisiko.


12. Ist die Anlage denn sicher?
Ja. Alle Anbieter sind gesetzlich dazu verpflichtet, dem Anleger zumindest die eingezahlten Beiträge inklusive Zulagen mit Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung zu stellen. Enthält der Vertrag die Absicherung weiterer Risiken (vgl. Frage 14), so können maximal 15 % für die Deckung dieser zusätzlichen Absicherung abgezogen werden.


13. Ab wann dürfen denn Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevermögen erfolgen?
Frühestens ab dem 60. Lebensjahr. Als Auszahlungsbeginn kann auch der (spätere) Zeitpunkt vereinbart werden, zu dem der Vorsorgesparer in den Ruhestand geht und die gesetzliche Rente oder eine Pension bezieht.


14. Kann im Rahmen des Vorsorgevertrages auch eine verminderte Erwerbsfähigkeit abgesichert werden?
Altersvorsorgeprodukte können mit einer Absicherung verminderter Erwerbstätigkeit oder der Versorgung von Hinterbliebenen im Todesfall kombiniert werden. Dies hängt von den Bedingungen des jeweiligen Produktes ab. Auszahlungen aus diesen Versicherungsverträgen können unmittelbar ab Eintritt des versicherten Risikos erfolgen. Bei der Auswahl eines Produktes ist zu berücksichtigen, dass die Absicherung dieser Risiken in der Regel die Rendite des Altersvorsorgeproduktes verringert. Für die reine Alterssicherung zu Beginn der Rente steht dann weniger Geld zur Verfügung.


15. Wie wird die Riester-Rente ausgezahlt?
Der Anbieter ist dazu verpflichtet, lebenslang gleich bleibende oder steigende Zahlungen zu leisten. Grundsätzlich werden die Leistungen monatlich ausgezahlt. Vorsorgesparer und Anbieter können aber auch vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen auf einmal ausgezahlt werden. Wenn zu Beginn der Auszahlungsphase nur ein geringes Vorsorgevermögen vorhanden ist, kann ausnahmsweise die Gesamtsumme ausgezahlt werden, ohne dass es dadurch zu einer „schädlichen Verwendung“ (vgl. Frage 18) kommt. Dabei darf eine gesetzlich bestimmte monatliche Bezugsgröße nicht überschritten werden. Für 2008 liegt diese Grenze bei 24,85 €. Liegt der monatlich auszuzahlende Betrag darunter, kann der Anbieter den vorhandenen Gesamtbetrag auszahlen.


16. Können Gelder auch variabel ausgezahlt werden?
Nein, eine Auszahlung in variablen Raten ist nicht zulässig. Allerdings kann sich der Vorsorgesparer zu Beginn der Auszahlungsphase maximal 30 % des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen geförderten Kapitals auf einmal auszahlen lassen. Eine Einmalauszahlung zu einem späteren Zeitpunkt ist hingegen nicht möglich. Diese Beschränkungen beziehen sich nur auf das aus geförderten Beiträgen gesparte Kapital – nicht auf Überzahlungen in Form von nicht geförderten Beiträgen.


17. Was passiert, wenn der Vorsorgesparer verstirbt?
Stirbt der Vorsorgesparer vor Eintritt in den Ruhestand, gehen bei Bank- und Investmentfondssparplänen sowie bei Rentenversicherungen mit Beitragsrückgewähr die Ansprüche auf die Erben über. Stirbt der Vertragsinhaber in der Auszahlungsphase, hängt die Vererbbarkeit des Vorsorgevermögens von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Grundsätzlich findet bei einer Rentenversicherung ohne Rentengarantiezeit keine Vererbung statt. Im Todesfall in einer vereinbarten Rentengarantiezeit wird der Restbetrag der garantierten Rente vererbt. Bei Bank- und Fondssparplänen wird ein Teil des zu Rentenbeginn verfügbaren Vermögens stets für eine Leibrente ab dem 85. Lebensjahr verwendet, das restliche Vermögen steht für den Auszahlungsplan zur Verfügung. Nur dieser Teil ist vererbbar. Die bisher gewährten Zulagen und etwaige angefallene steuerliche Vorteile sind jedoch im Todesfall von den Erben grundsätzlich zurückzuzahlen, da das Ziel – die Absicherung des Lebensstandards des Zulageberechtigten im Alter – nicht erreicht werden konnte. Man nennt dies eine „schädliche Verwendung“ (vgl. Frage 18).

Eine wichtige Ausnahme gilt für zusammenlebende Ehegatten: Stirbt der Zulageberechtigte, kann das angesparte Altersvorsorgevermögen auf einen Altersvorsorgevertrag übertragen werden, der auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautet. Hierbei ist es unerheblich, ob der Vertrag bereits läuft oder erst mit Übertragung abgeschlossen wird und ob der überlebende Ehegatte selbst zum begünstigten Personenkreis gehört. In einem solchen Fall müssen zu diesem Zeitpunkt weder die bislang angefallenen Erträge versteuert werden, noch treten die nachteiligen Folgen der „schädlichen Verwendung“ ein. In der Auszahlungsphase kommt es dann, wie sonst auch, zur nachgelagerten Besteuerung.


18. Was bedeutet „schädliche Verwendung“?
Eine „schädliche Verwendung“ liegt immer dann vor, wenn das angesparte Vermögen im Ergebnis nicht dem Zweck der Sicherung des Lebensstandards im Alter zugeführt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vorsorgesparer in Notfällen auf sein Vermögen zurückgreifen muss. Dies ist ihm im Einvernehmen mit dem Anbieter jederzeit erlaubt, er muss aber dann die auf den Entnahmebetrag entfallenen Zulagen und etwaige darüber hinausgehende Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug an den Staat zurückzahlen. Allerdings braucht er auf den zurückzuzahlenden Steuervorteil keine Zinsen zu entrichten. Zudem sind die in dem auszuzahlenden Betrag enthaltenen Erträge und Wertsteigerungen als sonstige Einkünfte zu versteuern.


19. Was passiert, wenn ich im Alter auswandere („Mallorca-Rente“)?
Endet die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts, gilt dies als „schädliche Verwendung“ mit der Folge, dass grundsätzlich die gesamte Förderung zurückgezahlt werden muss. Der Vorsorgesparer kann allerdings eine Stundung des Rückzahlungsbetrags bis zum Beginn der Auszahlungsphase über den Anbieter beantragen. Die Stundung wird in der Auszahlungsphase verlängert, wenn von jeder monatlichen Zahlung 15 % zur Tilgung des Rückzahlungsbetrags verwandt werden, bis die staatliche Förderung zurückgezahlt ist. Zinsen werden nicht berechnet.


20. Kann ich den Vertrag während der Einzahlungsphase ruhen lassen?
Ja, es besteht die Möglichkeit, den Vertrag ruhen zu lassen. Der Vorsorgesparer muss den Anbieter informieren, wenn er diese Möglichkeit in Anspruch nehmen will. Es empfiehlt sich aber, hiervon nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen, da durch fehlende Einzahlungen die späteren Auszahlungen entsprechend gemindert werden.


21. Kann ich den Anbieter während der Vertragslaufzeit wechseln?
Altersvorsorgeverträge sind mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar. Die zu diesem Zeitpunkt angesparte Summe muss jedoch auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Andernfalls muss der Sparer die Zulagen oder steuerlichen Vorteile zurückzahlen (vgl. Frage 18). Ein Wechsel des Anbieters verursacht Kosten, die dem Vorsorgesparer in Rechnung gestellt werden können. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass nur der letzte Anbieter vor Eintritt in die Auszahlungsphase garantiert, dass die bei ihm eingezahlten Beiträge auch tatsächlich zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Er haftet nicht für etwaige Unterdeckungen aus Vertragslaufzeiten mit anderen Anbietern.


22. Was geschieht, wenn ich Empfänger von Arbeitslosengeld II bin?
Die Riester-Rente stellt staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen dar. Solange das Vermögen nicht „schädlich verwendet“ wird (vgl. Frage 18), gilt es in Höhe der geförderten Beiträge (inklusive Zulagen) und Erträge als geschütztes Vermögen. Es spielt daher bei der Ermittlung des verwertbaren Vermögens von Arbeitslosengeld-II-Empfängern keine Rolle.


23. Was ist die Eigenheimrente?
Unter dem Begriff Eigenheimrente – auch „Wohn-Riester“ genannt – versteht man die staatlich geförderte Altersvorsorge zum Erwerb einer selbstgenutzten Wohnimmobilie. Anders als bei einer normalen Rente fließen dem Sparer aber nach Erreichen der Altersgrenze keine Geldbeträge zu – seine Vorsorge wirkt sich vielmehr als Mietersparnis aus. Denn in der Ansparphase hat er Wohneigentum erworben, so dass er als Rentner mietfrei wohnen kann. Will er die staatliche Förderung erlangen, sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.


24. Welche Produkte gibt es?
Angeboten werden unterschiedliche Arten von Eigenheimrenten-Produkten. So gibt es die Möglichkeit, einen Bausparvertrag oder einen klassischen Baudarlehensvertrag abzuschließen. Die Angebote sind von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich. Allen Darlehensprodukten gemeinsam ist, dass die Tilgung spätestens bis zum 68. Lebensjahr zu erfolgen hat. Daneben gibt es die Möglichkeit, bereits angespartes Riester-Vermögen für die Entschuldung einer Immobilie zu verwenden. Sie sollten sich in jedem Fall beraten lassen und in Ruhe prüfen, welches Produkt am besten in Ihre Lebensplanung passt. Riester-Vermögen für die Entschuldung einer Immobilie zu verwenden. Sie sollten sich in jedem Fall beraten lassen und in Ruhe prüfen, welches Produkt am besten in Ihre Lebensplanung passt.


25. Ist jede Wohnung förderfähig?
Nein, der Staat zahlt nicht für jede Immobilie eine Förderung. Die Wohnung oder das Haus, das mit einer Eigenheimrente finanziert werden soll, muss daher bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Immobilie muss vom Sparer selbst genutzt werden und in Deutschland liegen. Sie muss außerdem seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt bilden. Alle Voraussetzungen müssen dauerhaft erfüllt werden, damit die Förderfähigkeit erhalten bleibt. Ferienwohnungen oder Wohnungen im Ausland genügen diesen Kriterien nicht. Auch die Modernisierung einer vorhandenen Wohnung kann nicht über die Eigenheimrente finanziert werden. Zudem gilt grundsätzlich, dass die Wohnung erst nach Abschluss des Eigenheimrenten-Vertrages erworben werden darf. Nur bei einer Entschuldung zum Auszahlungsbeginn mit vorhandenem Riester-Vermögen spielt der Zeitpunkt des Wohnungskaufs keine Rolle.


26. Was geschieht in der Einzahlungsphase? 
Wenn Sie sich für ein Eigenheimrenten-Produkt entschieden haben, schließen Sie mit Ihrem Anbieter, also zum Beispiel Ihrer Bank, einen zertifizierten Vertrag ab (vgl. Frage 9). Haben Sie beispielsweise eine klassische Darlehensfinanzierung vereinbart, so können Sie einen Teil des Darlehens mit geförderten Beiträgen tilgen. Die Höhe der förderfähigen Beiträge entspricht denen der klassischen Riester-Produkte (vgl. Frage 2). Ihre Beiträge und die staatliche Zulage fließen dann in die Tilgung. In welcher Form dies geschieht – zum Beispiel als Sondertilgung – vereinbaren Sie zuvor mit Ihrer Bank.


27. Was passiert, wenn ich in Rente gehe? 
Das Darlehen, das Sie zur Finanzierung Ihrer Wohnimmobilie abgeschlossen haben, müssen Sie spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres getilgt haben. Mit dem Abschluss der Tilgung beginnt die so genannte Auszahlungsphase. Damit verbunden ist, wie bei allen Riester-Produkten, die nachgelagerte Besteuerung. Sie zahlen dann in Höhe Ihres persönlichen Einkommensteuersatzes Steuern auf den geförderten Anteil Ihrer Wohnimmobilie. Wie hoch dieser ist, ist im Wohnförderkonto vermerkt.


28. Wozu dient das Wohnförderkonto? 
Im so genannten Wohnförderkonto erfasst der Anbieter, also zum Beispiel Ihre Bank, alle geförderten Tilgungsraten einschließlich der staatlichen Zulagen, und zwar über den gesamten Förderzeitraum. Wurde Vermögen aus einem bereits vorhandenen Riester-Vertrag zu Tilgungszwecken entnommen, wird auch dieser Betrag im Wohnförderkonto erfasst. Alle Beträge werden während der gesamten Zeit mit 2 % pro Jahr pauschal verzinst. Damit wird die Inflation bzw. die Wertsteigerung der Immobilie während der Einzahlungsphase berücksichtigt. Der Gesamtbetrag des Wohnförderkontos bildet dann die Grundlage für die Berechnung der Steuerzahlungen, die Sie in der Auszahlungsphase leisten. Die Höhe der Steuern ist abhängig von Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz.


29. Ich habe bereits einen klassischen Riester-Vertrag:
Kann ich das angesparte Vermögen für einen Wohungskauf verwenden?
 
Ja, das Kapital, das Sie in einem klassischen Riester-Vertrag angespart haben, können Sie entnehmen und für den Wohnungskauf verwenden. Sie müssen diese Verwendung allerdings zunächst bei der Zentralen Zulagenstelle beantragen. Entweder entnehmen Sie das vorhandene Kapital in voller Höhe oder einen Betrag von maximal 75 %. Für die Jahre 2008 und 2009 gilt allerdings: Sie müssen mindestens 10.000 € aus Ihrem bestehenden Vertrag entnehmen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die Entnahme unmittelbar mit dem Bau oder Kauf einer förderfähigen Wohnung zusammenhängt. Für diesen Zweck entnommenes Kapital muss nicht in den (alten) Vertrag zurückgezahlt werden. Es wird aber im Wohnförderkonto berücksichtigt und erhöht dort den zu versteuernden Gesamtbetrag.


30. Wieso muss ich Steuern zahlen, obwohl ich nur mietfrei wohne? 
Die Eigenheimrente ist Teil der staatlich geförderten, privaten Altersvorsorge. Hier gilt für alle Produkte – ob es nun um die klassischen Riester-Produkte oder um „Wohn-Riester“ geht – das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Sie haben während der Einzahlungsphase, das heißt, während Sie das Darlehen getilgt haben, ebenso wie andere Vorsorgesparer Zulagen erhalten und Ihre Zahlungen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht. Ein Vorsorgesparer, der in klassische Riester-Produkte investiert hat, erhält im Alter Geldzahlungen – diese muss er versteuern. Um die Eigenheimrente mit klassischen Riester-Produkten steuerlich gleichzustellen, sind im Alter auch hier Steuerzahlungen zu leisten (vgl. Frage 27 und 28).


31. Wie lange muss ich in der Auszahlungsphase Steuern zahlen? 
Es gibt zwei Möglichkeiten, zwischen denen Sie wählen können. Sie können sich entscheiden, Ihre Steuern gleich zu Beginn der Auszahlungsphase in einer Summe zu bezahlen – dann sind 70 % des im Wohnförderkonto geführten Betrages mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Sie müssen in diesem Fall aber sicherstellen, dass Sie die Immobilie weitere 20 Jahre selbst nutzen, ansonsten wären auch die übrigen 30 % zu versteuern.

Alternativ können Sie jährlich Steuern zahlen, bis Sie das 85. Lebensjahr erreichen. Dann wird der im Wohnförderkonto erfasste Betrag verteilt auf die Zeit zwischen dem Beginn der so genannten Auszahlungsphase und dem Erreichen des 85. Lebensjahres.

Das folgende Beispiel soll die Funktionsweise veranschaulichen:
Herr König schließt im Alter von 25 Jahren einen Riester-Fondssparplan ab. Er zahlt über einen Zeitraum von 20 Jahren jährlich 1.500 € in diesen Fondssparplan ein. Für den Kauf der Fondsanteile fallen Ausgabeaufschläge in Höhe von 5 % an, gleichzeitig erzielt der Fonds eine jährliche Rendite von 5 %. Mit 45 entscheidet sich Herr König, eine Wohnung zu kaufen. Er nutzt hierfür sein über 20 Jahre angespartes Riester-Fondsvermögen in Höhe von 50.000 € und nimmt zusätzlich ein Darlehen auf. Er vereinbart mit seiner Bank, dass er bis zum Alter von 65 jährlich 1.500 € gefördert tilgt; dieser Betrag setzt sich zusammen aus seiner Eigenleistung und der Altersvorsorgezulage.

Die Bank legt für Herrn König ein Wohnförderkonto an, um alle Beträge zu erfassen, also sowohl seine Einmalzahlung über 50.000 € als auch die jährliche Tilgung von 1.500 €. Am Ende des ersten Darlehensjahres hat das Wohnförderkonto eine Höhe von 52.530 € (50.000 € + 1.500 €, pauschal mit 2 % verzinst). Nach weiteren 19 Jahren, Herr König ist nun 65, beläuft sich das Wohnförderkonto auf rund 110.000 €.

Nun beginnt für Herrn König die so genannte Auszahlungsphase und damit die nachgelagerte Besteuerung. Er muss sich daher für die einmalige oder für die laufende Besteuerung entscheiden. Bei der Einmalbesteuerung zahlt er entsprechend seinem persönlichen Einkommensteuersatz Steuern auf 70 % des erfassten Betrages, also auf 77.000 €; bei der laufenden Besteuerung bis zum 85. Lebensjahr zahlt er jährlich Steuern auf 5.500 € (110.000 ÷ 20).


32. Kann ich gemeinsam mit meinem Ehepartner Wohneigentum anschaffen? 
Ja, Ehepartner können gemeinsam Wohneigentum erwerben. Allerdings muss jeder Ehepartner, um die Riester-Zulagen zu erhalten, einen eigenen Darlehensvertrag abschließen. Dies ist nötig, damit die persönliche Zuordnung der förderfähigen Zahlungen zu den Wohnförderkonten gewährleistet wird.


33. Was geschieht, wenn ich eines Tages die Wohnung verkaufe oder nicht mehr selbst nutze?
Wenn Sie die Wohnung verkaufen oder nicht dauerhaft selbst nutzen, verliert Ihr Darlehensvertrag seine Förderfähigkeit. Sie haben dann keinen Anspruch mehr auf Zulagen und können auch keinen Sonderausgabenabzug geltend machen. Zudem müssen Sie die geförderten Beträge nachversteuern. Diese Folge tritt nur in bestimmten Fällen nicht ein: Der Förderberechtigte kauft innerhalb von vier Jahren eine neue förderfähige Wohnung oder erwirbt alternativ ein lebenslanges Wohnrecht in einem Senioren- oder Pflegeheim. Möglich ist auch die Einzahlung auf einen anderen Riester-Vertrag, dies muss innerhalb eines Jahres geschehen. Außerdem gibt es bestimmte Erleichterungen, wenn der Eigentümer aus beruflichen Gründen umziehen muss und die Wohnung vorübergehend nicht selbst nutzen kann.


34. Was passiert, wenn der Vorsorgesparer verstirbt? 
Verstirbt der Förderberechtigte, wird das Wohnförderkonto aufgelöst. Der bis dahin noch nicht versteuerte Betrag ist der so genannte Auflösungsbetrag. Dieser wird dann nachgelagert besteuert, die Steuerschuld wird aus der Erbmasse entnommen. Grund für die Besteuerung ist, dass das Ziel des Aufbaus einer Altersvorsorge des ursprünglich Förderberechtigten nicht mehr erreicht werden kann. Für zusammenlebende Ehegatten gibt es, wie auch bei klassischen Riester-Produkten (vgl. Frage 17), eine Ausnahme. Wird der verbliebene Ehegatte innerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnung, kann das Wohnförderkonto auf diesen übertragen und eine sofortige Auflösung vermieden werden.


35. Kann ich den Vertrag während der Einzahlungsphase ruhen lassen? 
Nein, Sie können den Vertrag während der Einzahlungsphase nicht ruhen lassen. Anders als bei einem klassischen Riester-Vertrag sparen Sie beim „Wohn-Riester“ nicht einen Betrag an, sondern tilgen ein Darlehen. Es ist daher grundsätzlich nicht möglich, die Tilgungsraten vorübergehend auszusetzen. Sollten Sie nicht in der Lage sein, die zwischen Ihnen und Ihrer Bank vereinbarten Rückzahlungen zu leisten, liegt eine so genannte Leistungsstörung vor. Sie sollten dann auf jeden Fall mit Ihrer Bank sprechen. Eine Aussetzung der Rückzahlungen kann zudem zum Verlust des Zulagenanspruchs führen.


36. Kann ich den Vertrag während der Vertragslaufzeit wechseln? 
Anders als einen klassischen Riester-Vertrag können Sie einen „Wohn-Riester“-Vertrag während der Laufzeit nicht wechseln. Grund hierfür ist, dass zwischen Ihnen und Ihrer Bank ein individueller Darlehensvertrag vorliegt. Dieser kann nicht auf einen anderen Anbieter übertragen werden.


Stand: Dezember 2008