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Einlagensicherung der privaten Banken

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Wie kann ich erfahren, ob eine Bank dem Einlagensicherungsfonds angehört?

Was ist, wenn ich meine Bank nicht in dem Verzeichnis mitwirkender Institute finde?

Sind Einlagen bei Zweigniederlassungen im Ausland auch geschützt?

Welche Einlagen werden vom Einlagensicherungsfonds gesichert?

Werden auch Schuldscheindarlehen geschützt?

Werden auch Zertifikate geschützt, wenn die emittierende Bank in Insolvenz geht?

Werden auch Zinsansprüche entschädigt?

Welche Währungen schützt der Einlagensicherungsfonds?

Wird mein Depot (Aktien, Investmentfonds, Zertifikate etc.) ebenfalls vom Einlagensicherungsfonds geschützt?

Was ist die Sicherungsgrenze und wie ist sie zu verstehen?

Wie werden Gemeinschaftskonten behandelt?

Wie werden Anderkonten und Treuhandkonten behandelt?

Wie werden Konten von BGB-Gesellschaften (GbR) behandelt?

Kann sich die Sicherungsgrenze einer Bank ändern?

Muss mir die Bank eine etwaige Änderung der Sicherungsgrenze mitteilen?

Was passiert, wenn eine Bank aus dem Einlagensicherungsfonds ausscheidet?

Warum muss ich bei der Abfrage einer Sicherungsgrenze meinen Namen und meine Adresse angeben?

Gibt es eine Gesamtliste der am Einlagensicherungsfonds beteiligten Banken?

In welchem Verhältnis steht der Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes zu der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH?

In welchem Verhältnis steht der Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes zu ausländischen Sicherungseinrichtungen?

Wie belastbar ist der Einlagensicherungsfonds?

Wie arbeitet der Einlagensicherungsfonds?

Warum besteht kein Rechtsanspruch auf Entschädigung?

Was ist ein Moratorium?

Wann tritt der Entschädigungsfall ein?




Wie kann ich erfahren, ob eine Bank dem Einlagensicherungsfonds angehört?
Eine aktuelle Übersicht der Banken, die dem Einlagensicherungsfonds angehören, finden Sie bei uns online auf der Seite zur Abfrage der Sicherungsgrenzen.

Seite zur Abfrage der Sicherungsgrenzen



Was ist, wenn ich meine Bank nicht in dem Verzeichnis mitwirkender Institute finde?
In diesem Fall prüfen Sie bitte zuerst, ob Sie bei Ihrer Suche den vollständigen Namen der Bank verwendet haben.

Befindet sich das gesuchte Institut nicht unter seinem vollen Namen in dem Verzeichnis mitwirkender Institute, gehört es dem Einlagensicherungsfonds nicht an.

Handelt es sich bei dem von Ihnen gesuchten Institut um eine Sparkasse, eine Volks- und Raiffeisenbank, eine öffentliche Bank oder eine private Bausparkasse, wenden Sie sich bitte an die folgenden Verbände:

  • für Fragen der Sicherungseinrichtung der Sparkassen:
    Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.,
    Postfach 110180
    10831 Berlin
  • für Fragen der Sicherung bei Volks- und Raiffeisenbanken (z.B. PSD-Banken, Sparda-Banken):
    Bundesverband der deutschen Volks- und Raiffeisenbanken e.V.
    Postfach 300263
    10760 Berlin
  • für Fragen der Sicherung bei öffentlichen Banken (z.B. Deutsche Kreditbank AG ):
    Bundesverband der öffentlichen Banken Deutschlands e.V.
    Postfach 110272
    10832 Berlin
  • für Fragen zur Sicherungseinrichtung der privaten Bausparkassen:
    Verband der privaten Bausparkassen
    Klingelhöferstr. 4
    10785 Berlin
  • für Fragen zu Wertpapierhandelsunternehmen (z.B. Driver & Bengsch):
    EdW – Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen
    Postfach 04 03 47
    10062 Berlin
Handelt es sich bei dem von Ihnen gesuchten Institut um die Zweigniederlassung einer ausländischen Bank können wir Ihnen leider keine verbindliche Auskunft hinsichtlich der Höhe der Einlagensicherung geben. Nähere Auskünfte erfragen Sie bitte bei der jeweils zuständigen nationalen Entschädigungseinrichtung zum Beispiel

  • für Fragen zur Sicherungseinrichtung isländischer Banken (z.B. Kaupthing Bank):
    Tryggingarsjódur
    (Depositors’ and Investors’ Guarantee Fund)
    Kalkofnsvegi 1
    150 Reykjavik
    ISLAND
    Tel.: 00354 569 9600
  • für Fragen zur Sicherungseinrichtung niederländischer Banken (z.B. Credit Europe
    Bank, NIBC Direct und Finansbank):
    De Nederlandsche Bank N.V.
    P.O.Box 98
    1000 AB Amsterdam
    NIEDERLANDE
    Tel.: 0031 20 52 49 111 oder 0900/5200520
  • Fragen zur Sicherungseinrichtung österreichischer Banken (z.B. Vakifbank und Denizbank):
    Einlagensicherung der Banken und Bankiers Gesellschaft m.b.H.
    Boersegasse 11
    1010 Wien
    ÖSTERREICH
    Tel.: 00 43 01 5333 98 03
  • für Fragen zur Sicherungseinrichtung luxemburgischer Banken (z.B. Advanzia Bank SA):
    Association pour la Garantie des
    Dépôts, Luxembourg (AGDL)
    59 Boulevard Royal
    2449 Luxembourg
    LUXEMBURG
    Tel.: 00 352 46 36 60 1


Sind Einlagen bei Zweigniederlassungen im Ausland auch geschützt?
Einlagen, die bei einer unselbstständigen Zweigstelle im Ausland (z.B. Aareal Bank AG Filiale Dublin oder ING DiBa Direktbank Austria) gehalten werden, sind im Rahmen der deutschen Sicherungsgrenze – die Sie per E-Mail abfragen können - geschützt. Dabei spielt es keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit der Bankkunde hat oder in welchem Land er seinen Wohnsitz hat.

Seite zur Abfrage der Sicherungsgrenzen



Welche Einlagen werden vom Einlagensicherungsfonds gesichert?
Der Einlagensicherungsfonds schützt alle „Nichtbankeneinlagen“, also die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen.

Geschützt werden die Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich auf den Namen lautender Sparbriefe. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibung, werden hingegen nicht erfasst.



Werden auch Schuldscheindarlehen geschützt?
Schuldscheine unterliegen als Schuldscheindarlehen grundsätzlich dem Schutzumfang des Einlagensicherungsfonds, sofern sie auf den Namen eines Kunden lauten. Hingegen werden Inhaberschuldverschreibungen nicht durch den Einlagensicherungsfonds geschützt.



Werden auch Zertifikate geschützt, wenn die emittierende Bank in Insolvenz geht?
Nein, den bei Zertifikaten handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen, die der Einlagensicherungsfonds nicht schützt.



Werden auch Zinsansprüche entschädigt?
Gemäß § 6 Absatz 5 des Statuts des Einlagensicherungsfonds umfassen die Zahlungen im Rahmen der Sicherungsgrenze auch Zinsansprüche. Diese laufen grundsätzlich bis zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten, längstens bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Einlagensicherungsfonds entschädigt Zinsen nur dann, wenn und soweit vertragliche Ansprüche bestehen. Geregelt ist ferner, dass der Einlagensicherungsfonds Zahlungen nur für Zinsen in marktüblicher Höhe leistet.



Welche Währungen schützt der Einlagensicherungsfond?
Der Einlagensicherungsfonds schützt Einlagen, unabhängig davon, in welcher Währung sie unterhalten werden. Der Einlagensicherungsfonds ist jedoch berechtigt, die Entschädigung in Euro vorzunehmen..



Wird mein Depot (Aktien, Investmentfonds, Zertifikate etc.) ebenfalls vom Einlagensicherungsfonds geschützt?
Wertpapiere schützt der Einlagensicherungsfonds nicht. Diese werden lediglich von der Bank verwahrt, sie bleiben aber im Eigentum des Kunden. Im etwaigen Insolvenzfall können Sie die Wertpapiere schriftlich bei Ihrer Bank herausverlangen oder Ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen, sofern der Bank keine Sicherungsrechte zustehen. Sie können auch während eines Moratoriums jederzeit die Herausgabe der ihm gehörenden Papiere verlangen. Die Bank darf trotz des Zahlungs- und Veräußerungsverbotes diesem Begehren nachkommen, da ihr die Herausgabe fremder Sachen nicht verwehrt ist.



Was ist die Sicherungsgrenze und wie ist sie zu verstehen?
Die Sicherungsgrenze entspricht 30 Prozent des maßgeblich haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank. Sofern die gesamten Einlagen eines Kunden nicht über dieser Grenze liegen, sind sie vollständig gesichert.

Im konkreten Beispiel bedeutet dies, dass bei einer Sicherungsgrenze von zehn Millionen Euro alle Kunden, deren Einlagen zehn Millionen Euro nicht übersteigen, vollständig geschützt sind. Mit anderen Worten: Auch wenn mehrere Kunden Einlagen in Höhe von jeweils neun Millionen Euro haben, sind sie vollständig abgesichert. Die Sicherungsgrenze bildet die Höchstgrenze der Absicherung für die Einlagen jedes einzelnen Kunden.

Die Sicherungsgrenze der von Ihnen gesuchten Bank können Sie bei uns über ein Mailformular abfragen.

Seite zur Abfrage der Sicherungsgrenzen




Wie werden Gemeinschaftskonten behandelt?
Der Einlagensicherungsfonds schützt Einlagen bis zur jeweils geltenden Sicherungsgrenze und für jeden Kunden. Bei Gemeinschaftskonten ist für die Ermittlung des Entschädigungsanspruches der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Einlagen zu gleichen Anteilen den Kontoinhabern zugerechnet. Es macht also beispielsweise keinen Unterschied, ob ein Ehepaar ein Gemeinschaftskonto oder zwei Einzelkonten bei einer Bank führt.



Wie werden Anderkonten und Treuhandkonten behandelt?
Gemäß § 6 Abs. 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds wird bei Anderkonten für die Berechnung der Sicherungsgrenze auf die Person des Treugebers abgestellt. Gleiches gilt für offene Treuhandkonten, sofern in der Kontobezeichnung das Treuhandverhältnis sowie die Treugeber eindeutig gekennzeichnet sind und das Bestehen des Treuhandverhältnisses dem Einlagensicherungsfonds nachgewiesen wird. Im Übrigen werden die Treuhandkonten wie Konten des Treuhänders behandelt.



Wie werden Konten von BGB-Gesellschaften (GbR) behandelt?
Konten von BGB-Gesellschaften sind nicht als Gemeinschaftskonten der Gesellschafter, sondern als ein Konto der Gesellschaft zu betrachten. Die BGB-Gesellschaft hat insoweit einen eigenen Entschädigungsanspruch.



Kann sich die Sicherungsgrenze einer Bank ändern?
Ja, die Sicherungsgrenze kann sich ändern, da sie abhängig vom haftenden Eigenkapital der jeweiligen Bank ist. Verändert sich das Eigenkapital, z. B. durch eine unterjährige Kapitalerhöhung, verändert sich auch die Sicherungsgrenze.



Muss mir die Bank eine etwaige Änderung der Sicherungsgrenze mitteilen?
Die Banken sind verpflichtet, ihre Kunden über eine Veränderung zu informieren, wenn die Sicherungsgrenze einer Bank so weit sinkt, dass Einlagen nicht mehr vollständig geschützt werden. In diesem Fall müssen die hiervon betroffenen Kunden benachrichtigt werden. Diese Einlagen sind bis zur Fälligkeit oder bis zur nächstmöglichen Kündigung bis zur alten Sicherungsgrenze geschützt.

Aufgrund der Höhe des vorgeschriebenen haftenden Mindesteigenkapitals einer Bank ist es jedoch sehr unwahrscheinlich, dass ein normaler Privatanleger von einer Änderung der Sicherungsgrenze betroffen ist.



Was passiert, wenn eine Bank aus dem Einlagensicherungsfonds ausscheidet?
Einlagen, die vor Ausscheiden einer Bank aus dem Einlagensicherungsfonds bei dieser Bank getätigt wurden, genießen eine Art Bestandschutz. Dies bedeutet konkret, dass solche Einlagen bis zur Höhe der „alten“ Sicherungsgrenze bis zur Fälligkeit bzw. bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin voll durch den Einlagensicherungsfonds geschützt werden. Die Bank ist zudem verpflichtet, ihre Kunden unverzüglich über ihr Ausscheiden in Kenntnis zu setzen und sie auf die Folgen hinzuweisen, die sich daraus ergeben.



Warum muss ich bei der Abfrage einer Sicherungsgrenze meinen Namen und meine Adresse angeben?
Die Abfragemöglichkeit im Internet ist vom Verfahren her dem Austausch von schriftlichen Informationen per Brief nachempfunden. Danach erhält nur derjenige verbindliche Auskünfte, der sich mit seinem Namen und seiner Adresse zu erkennen gibt.

Die von uns gegenüber dem Anfragenden schriftlich erteilte Antwort zur Sicherungsgrenze wird im Hinblick auf einen etwaigen Entschädigungsfall aus Beweissicherungsgründen gespeichert. Zu anderen Zwecken werden die Daten nicht verwendet, insbesondere werden die Informationen nicht an Mitgliedsbanken oder Dritte herausgegeben.



Gibt es eine Gesamtliste der am Einlagensicherungsfonds beteiligten Banken?
In den Kurzinformationen „Einlagensicherung der privaten Banken“ finden sie eine Liste der am Einlagensicherungsfonds mitwirkenden Banken.

Broschüren bestellen oder herunterladen

Aus grundsätzlichen Erwägungen veröffentlicht der Bankenverband keine Gesamtlisten über die Höhe der jeweiligen Sicherungsgrenzen.



In welchem Verhältnis steht der Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes zu der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH?
Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) existiert seit 1998 als gesetzliche Sicherungseinrichtung. Gemäß Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) gehören deutsche Banken, welche das Einlagengeschäft in privater Rechtsform betreiben, der Entschädigungseinrichtung qua Gesetz an. Sie sichert Einlagen bis maximal 50.000 € pro Einleger.

Die Institute gehören in der Regel sowohl der gesetzlichen Einlagensicherung der EdB als auch der freiwilligen Einlagensicherung der privaten Banken an. Der Schutz des Einlagensicherungsfonds beginnt dort, wo die Sicherung durch die EdB aufhört (Subsidiarität des Einlagensicherungsfonds). Er übernimmt die Einlagenteile, die die 50.000 Euro-Grenze übersteigen bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze.

Bei einer Bank, die also sowohl am Einlagensicherungsfonds als auch an der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH mitwirkt, nehmen der Einlagensicherungsfonds und die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH die Entschädigung gemeinsam “aus einer Hand“ vor. Die Entschädigung erfolgt nach außen durch den Einlagensicherungsfonds.

Entschädigungseinrichtung deutscher Banken



In welchem Verhältnis steht der Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes zu ausländischen Sicherungseinrichtungen?
Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. erbringt im Entschädigungsfall bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes nur Entschädigungsleistungen, wenn und soweit die Guthaben nicht durch die Heimatlandsicherung geschützt sind. Das heißt, der Einlagensicherungsfonds ersetzt im Anschluss an die Heimatlandsicherung die Einlagen bis zur jeweils maßgeblichen Sicherungsgrenze der Bank.



Wie belastbar ist der Einlagensicherungsfonds?
Der Einlagensicherungsfonds besteht seit über 30 Jahren (1976) und wird durch regelmäßige Zahlungen der teilnehmenden Banken gespeist. Zudem besteht eine Nachschusspflicht für die Mitglieder. Hinter dem Fonds steht nahezu die gesamte private Kreditwirtschaft in Deutschland.

Bisher wurden in allen Fällen die Kunden zu 100 % entschädigt.



Wie arbeitet der Einlagensicherungsfonds?
Der Einlagensicherungsfonds erhebt bei seinen Mitgliedern eine regelmäßige jährliche Umlage, durch die er sich finanziert. Eine aktuelle Übersicht der Banken, die dem Einlagensicherungsfond angehören, finden Sie in den Kurzinformationen „Einlagensicherung der privaten Banken“.



Warum besteht kein Rechtsanspruch auf Entschädigung?
Dies hat praktische Gründe. Gäbe es einen Rechtsanspruch, wäre der Einlagensicherungsfonds eine Versicherung. Es fiele unter anderem Versicherungssteuer an und das Verfahren würde nicht nur komplizierter, sondern auch teurer. Deshalb hat der Bankenverband bei Gründung des Fonds – in enger Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium und der zuständigen Aufsicht – darauf verzichtet, einen Rechtsanspruch festzuschreiben.

Der Einlagensicherungsfonds hat bisher in allen Entschädigungsfällen jeden Einleger entschädigt und sich zu keiner Zeit auf den nicht vorhandenen Rechtsanspruch berufen.



Was ist ein Moratorium?
Ein Moratorium ist ein Zahlungs- und Veräußerungsverbot im Sinne von § 46a KWG, das durch die zuständige Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), verhängt wird. Dadurch ist die Bank gehindert Gelder anzunehmen und auszuzahlen. Die Bank darf lediglich Zahlungen entgegennehmen, die zur Tilgung von Schulden bestimmt sind.



Wann tritt der Entschädigungsfall ein?
Kommt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), zu dem Ergebnis, dass für die Bank keine Chance besteht, die Geschäfte fortzuführen, oder dauert das Moratorium bereits sechs Wochen an, stellt sie den sogenannten Entschädigungsfall fest. Erst dann kann der Einlagensicherungsfonds seine Tätigkeit aufnehmen und damit beginnen, die Anleger zu entschädigen. Dazu wird er jeden Kunden anschreiben und ihn entschädigen.