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Neue Regeln für die Anlageberatung

22. Dezember 2009 - Ab diesem Jahr sind alle Kreditinstitute nach § 34 Abs. 2a Wertpapierhandelsgesetz dazu verpflichtet, ein Beratungsprotokoll auszustellen. Seit dem 1. Januar 2010 erhält daher jeder Bankkunde nach einer Anlageberatung von seiner Bank ein entsprechendes Protokoll, das für beide Seiten als Erinnerungsstütze dienen soll. In dem Protokoll werden unter anderem der Anlass der Beratung, die persönliche Situation des Kunden, seine Wünsche und die von der Bank ausgesprochenen Empfehlungen festgehalten. So lässt sich auch im Nachhinein noch feststellen, ob die Anlageempfehlungen der Bank den Anlagezielen des Kunden entsprechen.

Ausgenommen von der Protokollpflicht sind Beratungen für Produkte, die nicht unter das Wertpapierhandelsgesetz fallen. Hierzu gehören beispielsweise Tages- oder Festgeldanlagen. Kauft ein Kunde Wertpapiere, ohne sich zuvor beraten zu lassen, ist ebenfalls kein Protokoll notwendig. Bankkunden sollten die Beratungsprotokolle im eigenen Interesse lesen und kritisch prüfen. Ist der Inhalt des Beratungsgespräches nicht richtig wiedergegeben, kann und sollte man den Berater bitten, die Unterlagen entsprechend zu berichtigen.

Bei einer telefonischen Beratung erhält der Kunde das Protokoll anschließend zugeschickt. Möchte er direkt im Zusammenhang mit der Beratung auch Wertpapiere kaufen, räumt die Bank ihm ein Rücktrittsrecht ein für den Fall, dass das anschließend versandte Beratungsprotokoll unrichtig, unvollständig oder fehlerhaft ist. Dann kann der Anleger innerhalb einer Woche, nachdem er das Protokoll erhalten hat, vom Wertpapierkauf zurücktreten.

Wer mehr Informationen zu den neuen Regeln zur Anlageberatung sucht, findet hier die wichtigsten Fragen beantwortet.

Weitere Informationen für Verbraucher zu den Themen Geld, Steuern und Vorsorge unter www.infos-finanzen.de.

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