Zum Jahresbeginn treten neue Vorschriften für die Anlageberatung in Kraft. Banken und Sparkassen werden dann den Inhalt von Beratungsgesprächen protokollieren. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zu den neuen Regelungen.
1) Was ändert sich bei der Beratung zum 1. Januar 2010?
Lässt sich ein Kunde bei seiner Bank über Wertpapiere beraten, so sind die Banken ab 1. Januar 2010 per Gesetz (§ 34 Abs. 2a Wertpapierhandelsgesetz) verpflichtet, hierüber ein Protokoll zu erstellen. Dieses Protokoll muss den Inhalt des Gesprächs wiedergeben. Das heißt: Es enthält Informationen über den Anlass der Beratung, die Dauer des Gesprächs, die persönliche Situation des Kunden, seine Wünsche sowie über alle von der Bank ausgesprochenen Empfehlungen. Eine Kopie des Protokolls wird dem Kunden noch vor Abschluss des entsprechenden Wertpapiergeschäftes ausgehändigt. Zu den Besonderheiten bei einer telefonischen Beratung siehe Frage 6.
2) Warum ist das Protokoll notwendig?
Das Protokoll dient beiden Seiten als Erinnerungsstütze. Jeder Kunde kann so auch im Nachhinein erkennen, warum ihm ein bestimmtes Wertpapier empfohlen wurde. Zudem lässt sich leicht feststellen, ob ein empfohlenens Produkt auch den Anlagezielen des Kunden entspricht.
3) Welche neue Rechte und Pflichten hat der Bankkunde? Welche hat die Bank?
Der Kunde hat das Recht auf Aushändigung des Protokolls. Er sollte im eigenen Interesse kritisch prüfen, ob das Protokoll den Inhalt des Beratungsgespräches richtig wiedergibt.
Wenn nicht, kann er dem Protokoll widersprechen und um Berichtigung bitten. Die Bank widerum ist verpflichtet das Protokoll zu erstellen und es dem Kunden "unverzüglich" auszuhändigen. Zu den Besonderheiten bei einer telefonischen Beratung siehe Frage 6.
4) Bei welchen Bankgeschäften muss ein Beratungsprotokoll angefertigt werden?
Ein Beratungsprotokoll wird bei jedem Beratungsgespräch angefertigt. Davon ausgenommen sind lediglich Beratungen über Produkte, die nicht unter das Wertpapierhandelsgesetz fallen, wie etwa Tages- oder Festgeld. Kauft ein Kunde Wertpapiere bei seiner Bank, ohne dass er sich zuvor beraten lässt (so genanntes beratungsfreies Geschäft), wird auch kein Protokoll erstellt.
5) Muss der Bankkunde das Beratungsprotokoll unterzeichnen?
Nein, dies ist im Gesetz nicht zwingend vorgesehen. Manche Banken werden ihre Kunden aber bitten, den Erhalt des Protokolls zu quittieren.
6) Ändert sich etwas bei der telefonischen Beratung?
Bei einer telefonischen Beratung erhält der Kunde das Protokoll naturgemäß meist erst später. Möchte er vor Erhalt des Protokolls Wertpapiere kaufen, wird ihm von seiner Bank ein Rücktrittsrecht eingeräumt, für den Fall, dass das versandte Protokoll unrichtig oder unvollständig ist.
7) Wie lange habe ich Zeit dem Protokoll zu widersprechen?
Eine bestimmte Frist ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es ist aber sinnvoll, das Protokoll unverzüglich zu lesen und sich bei Fragen direkt an den Berater zu wenden. Vor Ort in der Filiale geht dies sofort, bei einer telefonischen Beratung natürlich erst nach Erhalt des Protokolls. Will der Kunde wegen eines fehlerhaften Protokolls nach einer telefonischen Beratung von einer Wertpapierorder zurücktreten, so beträgt die Frist für den Rücktritt eine Woche ab Erhalt des Protokolls.
8) Gibt es ein einheitliches Beratungsprotokoll?
Nein, da jede Bank über eine andere Kundschaft verfügt und diese auch unterschiedliche Wertpapiere nachfragt, ist auch die Beratung von Bank zu Bank unterschiedlich. Dementsprechend sehen die Beratungsprotokolle nicht alle gleich aus.