Verband

Ombudsmannverfahren der privaten Banken

Ombudsleute 2010

Ekkehard Bombe, Horst-Diether Hensen, Dr. Gerda Müller,
Dr. Rainer Mößinger, Werner Weiß,
Dr. Gerhart Kreft, (v.l.n.r.)

 

» Tätigkeitsbericht 2009 - bestellen oder herunterladen
Bewährt auch in der Krise: das Ombudsmannverfahren der privaten Banken

 

» Audiobeitrag [MPEG - 1.5 MB]
Bei Streitigkeiten mit der Bank schlichtet der Ombudsmann

 

Ein Rechtsstreit ist ärgerlich, langwierig und oft teuer. Damit Meinungsverschiedenheiten zwischen Banken und ihren Kunden einfacher geklärt werden können, haben die privaten Banken ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingeführt:
Es sieht vor, dass unabhängige Ombudsleute dabei helfen, Differenzen schnell und unbürokratisch zu bereinigen.


Was ist zu tun, wenn Sie sich beschweren möchten?

1. Prüfen Sie zunächst, ob der Schlichter der privaten Banken für Sie tätig werden kann. Er ist ausschließlich für die Banken zuständig, die dem Bundesverband deutscher Banken angehören und sich diesem Verfahren angeschlossen haben.
» Angeschlossene Banken [PDF - 24.9 kB]

2. Klären Sie, ob Ihre Beschwerde zulässig ist. Das Verfahren steht in erster Linie Verbrauchern offen, darüber hinaus auch Firmen und Selbständigen bei Streitigkeiten, die den Überweisungsverkehr oder den Missbrauch einer Zahlungskarte betreffen.
Hilfestellung zur Überprüfung der Zuständigkeit unserer Banken-Ombudsleute und der Zulässigkeit einer Beschwerde bieten wir Ihnen mit einem interaktivem Check.
» Online-Check

3. Erläutern Sie Ihre Beschwerde, stellen Sie alle relevanten Unterlagen zusammen und senden Sie diese an die Kundenbeschwerdestelle. Für das dafür notwendige Anschreiben haben wir bereits ein Formular vorbereitet, das Sie am PC ausfüllen und ausdrucken können.
» Kontaktformular Ombudsleute [PDF - 424.7 kB]


Hinweis:
Die Ombudsleute können nicht helfen, wenn eine reine Rechtsberatung vom Kunden gewünscht wird. Auch wenn sich ein Gericht bereits mit der Beschwerde befasst oder befasst hat, greifen die Schlichter nicht ein. Dasselbe gilt für den Fall, dass Zeugen gehört werden müssten, um den Sachverhalt zu ermitteln.

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